Ehrenamtliche arbeiten nicht „ständig“ mit der automatisierten Verarbeitung.

Aktualisiert: 19. Aug. 2018

Stellungnahme zu § 38 Abs 1 BDSG in Ergänzung zu dem Artikel 37 Abs 1 b und c DSVGO.

Auch Vereine haben einen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Ehrenamtliche arbeiten aber ggf. nicht „ständig“ mit der automatisierten Verarbeitung.

Personen, wie Trainer, Chorleiter, Übungsleiter etc. „verarbeiten“ keine persönlichen Daten!

Die Verwendung einer Teilnehmerliste z. B. und eine damit zweckgebundene Notiz birgt kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.

Vielmehr jedoch muss dieser Personenkreis zur Einhaltung der Datenschutzrichtlinien „verpflichtet“ werden, und diese Verpflichtung wäre auch schriftlich festzuhalten (Prävention).

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