Wie unter http://www.internet-law.de/2018/10/lg-bochum-datenschutzverstoesse-koennen-nicht-als-wettbewerbsverstoesse-geahndet-werden.html nachzulesen, besteht wohl immer noch keine Klarheit. Jedenfalls ist die Szene von Zweifel geprägt, insofern es sich lohnt, sich seine Gedanken zu machen.
Denn die Gerichte zerstreuen keine Zweifel und werden keine Schwächung in der Auslegung dulden und setzen in dem ungeklärten Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Wettbewerb auf Unionsrecht.
Wenngleich auch zahlreiche Urteile inzwischen für Klarheit sorgen, die DSGVO wird noch nicht als abschließend betrachtet und weitere Fragen offen bleiben.
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