Die vermeintliche Abmahnwelle sollte nicht die Intension sein, den Datenschutz ernst zu nehmen. Auch begründen wir unsere Dienstleistung nicht mit Abmahnszenarien.
Abmahnungen sind allgemein bei wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten zu erwarten. Und ein Zweck zum Schutze von Mitbewerbern lässt sich aus den Erwägungsgründen der DSGVO jedenfalls nicht ableiten.
Insofern ist die Anmahngefahr wohl kaum so geben, wie sie in der öffentlichen Diskussion vorgegeben wird.
Die eigentliche Bedrohungslage jedoch ist gegeben durch Datenschutzverletzungen. Hier ist die Sanktionsgefahr
bei Verstoß gegen die Meldepflicht
bei Verstoß gegen die Auskunftspflicht
bei Verstoß gegen die Zweckbindung
bei unzulässiger Erhebung von personenbezogenen Daten entgegen den Willen von Betroffenen
bei unbefugter Datenerhebung von nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten
bei Erschleichung einer Datenübermittlung
bei Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken, auch bei Widerruf des Betroffenen
bei Verstoß gegen die Informationspflicht in Verbindung mit unrechtmäßiger Datenerhebung
bei vorsätzlichem Verstoß, wenn dieser in der Absicht der Bereicherung oder gegen Entgelt begründet ist
sehr wohl gegeben.
Da sollte man schon mal prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Datenschutzverletzungen umgesetzt wurden. Nicht zuletzt, wäre dies durch eine belastbare DSGVO-konforme Datenschutzdokumentation via DSGVO Flat & App leicht zu erledigen.
Bliebe nur noch zu erwähnen, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung darstellt, sondern lediglich der Hinweis auf eine Bedrohungslage.
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